Vertrauensanwalt (Ombudsmann)
für Mitarbeiter/-innen
Zufriedene Mitarbeiter sind die Basis unseres Erfolges
In Situationen, in denen sich Mitarbeiter bei Schwierigkeiten oder Problemen nicht an den Vorgesetzten, Compliance oder an andere Personen innerhalb der Pfalzwerke Gruppe wenden möchten, besteht ab dem 01.12.2021 die Alternative, einen Vertrauensanwalt zu kontaktieren. Themen, bei denen der Vertrauensanwalt als Ansprechpartner fungieren kann, sind zum Beispiel:
- Straftaten, vor allem Korruptionsstraftaten, wie Betrug, Untreue, Unterschlagung,
- Diebstahl, Bestechung/ Bestechlichkeit etc.;
- sonstige Straftaten (ohne Betragsschwelle hinsichtlich eines Schadens);
- Verstöße gegen Kartellrecht;
- Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften;
- Verstöße gegen eines der im Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten
- Diskriminierungsmerkmale;
- Mobbing, Stalking, sexualisierte Gewalt;
- Verletzung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten;
- Verstöße gegen Vergaberichtlinien;
- Verletzung von internen Regelungen, vor allem Compliance Richtlinien;
- vorsätzliche Datenschutzverstöße sowie vorsätzliche Verstöße gegen die gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen zur Informationssicherheit;
- Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, Weitergabe vertraulicher Informationen;
- Verstöße gegen Arbeitssicherheitsvorgaben, Qualitätssicherungsrichtlinien oder Umweltschutzvorgaben
Vorgehen bei Hinweisen
Anonymität und Schutz des Hinweisgebers
Der Schutz des Hinweisgebers ist ein wesentlicher Bestandteil bei der Bearbeitung der Anliegen. Der Hinweisgeber ist vor allem dadurch geschützt, dass jede gegen ihn gerichtete Vergeltungshandlung nicht toleriert wird.
Dem Wunsch des Hinweisgebers nach dem Schutz seiner Identität steht das Interesse der von dem Hinweis betroffenen Personen an der Offenlegung des Sachverhaltes entgegen. Deshalb wird ein bewusster Missbrauch der Möglichkeit, Beschwerden und Hinweise abzugeben, nicht toleriert. Der Vertrauensanwalt darf bei einem vorsätzlichen Missbrauch des Hinweisgebersystems die Identität des Hinweisgebers gegenüber dem Unternehmen ausnahmsweise offen legen.
Anonymität und Schutz des Hinweisgebers
Der Schutz des Hinweisgebers ist ein wesentlicher Bestandteil bei der Bearbeitung der Anliegen. Der Hinweisgeber ist vor allem dadurch geschützt, dass jede gegen ihn gerichtete Vergeltungshandlung nicht toleriert wird.
Dem Wunsch des Hinweisgebers nach dem Schutz seiner Identität steht das Interesse der von dem Hinweis betroffenen Personen an der Offenlegung des Sachverhaltes entgegen. Deshalb wird ein bewusster Missbrauch der Möglichkeit, Beschwerden und Hinweise abzugeben, nicht toleriert. Der Vertrauensanwalt darf bei einem vorsätzlichen Missbrauch des Hinweisgebersystems die Identität des Hinweisgebers gegenüber dem Unternehmen ausnahmsweise offen legen.
Ergänzungen
1. Der Vertrauensanwalt stellt eine zusätzliche Möglichkeit für die Abgabe von Hinweisen dar.
Seine Aufgabe lässt die weiteren Regelungen über Beschwerden und Hinweise unberührt.
2. Die Inanspruchnahme des Vertrauensanwaltes ist für den Hinweisgeber kostenfrei.
3. Der Vertrauensanwalt ist nicht für Kundenbeschwerden zuständig. Bitte verwenden Sie hierfür das Kontaktformular.