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Allgemeine Geschäftsbedingungen der PFALZWERKE AG

für Verträge mit Kunden über Solaranlagen und Solaranlagen-Komponenten (Stand: 30. Juni 2024)

 

1 Anwendungsbereich und Rangfolge

 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden auf Verträge zwischen der PFALZWERKE AG („Pfalzwerke“) und Kunden*innen Anwendung, die die Lieferung („Kaufverträge“) oder die Lieferung und Montage („Werkverträge“) von Solaranlagen und Solaranlagen-Komponenten oder die eine technische Betriebsführung und Wartung solcher Anlagen („Dienstverträge“) zum Gegenstand haben.

1.2 Die Bestimmungen dieser AGB finden auf Kaufverträge und Werkverträge gleichermaßen Anwendung, sofern in einer Bestimmung nicht gesondert Bezug auf Kaufverträge oder Werkverträge genommen wird.

1.3 Die Bestimmungen dieser AGB gelten für Verbraucher*innen i.S.v. § 13 BGB und Unternehmer*innen i.S.v. § 14 BGB (nachstehend zusammengefasst „Kunden*innen“ oder „Sie“) gleichermaßen, sofern in einer Bestimmung nicht gesondert Bezug auf Verbraucher*innen oder Unternehmer*innen genommen wird.

1.4 Verbraucher*innen sind Kunden*innen, die mit ihrer Solaranlage Energie erzeugen wollen, die überwiegend für Zwecke des eigenen privaten Verbrauchs genutzt werden soll.

1.5 Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung der Pfalzwerke enthaltenen Bestimmungen gelten vorrangig zu diesen AGB.

1.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen, die diesen AGB widersprechen oder sie ergänzen („anderslautende Bedingungen“), finden nur insoweit Anwendung, als die Pfalzwerke diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.7 Allen anderen anderslautenden Bedingungen, auf die Sie in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Bestätigungsschreiben Bezug nehmen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

 

2 Vertragsschluss

 

2.1 Das Ihnen von Pfalzwerke unterbreitete Angebot versteht sich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.

2.2 Ein verbindliches Angebot unterbreiten Sie der Pfalzwerke, wenn Sie das Angebot unterzeichnet an die Pfalzwerke zurücksenden. Die Pfalzwerke wird das Angebot prüfen und Ihnen eine Bestätigung zusenden. Mit dem Zugang der Bestätigung bei Ihnen kommt der Vertrag zustande.

2.3 Für den Fall, dass nach Vertragsschluss eine Änderung des Leistungsumfangs erforderlich wird oder bspw. ein Korrekturaufmaß durch die Pfalzwerke erforderlich wird und das Aufmaß ergibt, dass sich der Leistungsumfang des Vertrages geändert hat (z.B. Größe, Menge, Art und Anzahl der Komponenten), wird die Pfalzwerke Ihnen ein Angebot über die Änderung des Vertrages übermitteln. Die Änderung des Vertrages wird wirksam, wenn Sie das Angebot annehmen. Sollte das Angebot nicht innerhalb einer von Pfalzwerke gesetzten Frist angenommen oder sich die Parteien über die Vergütung des Mehraufwandes nicht innerhalb von weiteren 14 Tagen einig geworden sein, ist das Vertragsverhältnis aufzulösen und die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten und Aufwendungen der Pfalzwerke durch Sie zu ersetzen.

2.4 Soweit vereinbart wird, dass die Pfalzwerke den Antrag für den Netzanschluss der Solaranlage beim zuständigen Netzbetreiber für Sie stellt, kommt der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung zu Stande, dass der Netzbetreiber den Antrag bewilligt. Für den Netzantrag benötigt die Pfalzwerke Ihre Vollmacht. Ein entsprechendes Formular liegt dem Angebot bei.

 

 

3 Nicht im Vertrag enthaltene Leistungen

 

Sofern nicht explizit eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung über die nachfolgenden Leistungen getroffen worden ist, gelten diese nicht als Bestandteil des vertraglichen Leistungsumfanges:

3.1 Die Prüfung, ob das Gebäude, die Lärmschutzwand oder ähnliches („bauliche Anlage“), worauf oder woran die Solaranlage montiert werden soll, die baulichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der Solaranlage bzw. der Komponenten erfüllt (insbesondere in Bezug auf die Statik der baulichen Anlage und die jeweiligen Herstellerangaben), ist nicht im Leistungsumfang enthalten.

3.2 Die Prüfung, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der Solaranlage erfüllt sind (insbesondere in Bezug auf Genehmigungen, z.B. Baugenehmigung oder andere baurechtliche Vorgaben), ist nicht im Leistungsumfang enthalten.

3.3 Die Erstellung von Geboten für Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur bzgl. der Förderung der Solaranlage ist nicht im Leistungsumfang enthalten.

3.4 Der Anschluss der Solaranlage bzw. der Komponente an vorhandene Blitzschutzanlagen ist nicht im Leistungsumfang enthalten.

3.5 Die Beantragung des Netzanschlusses für die Solaranlage ist nicht im Leistungsumfang enthalten. Dies gilt auch im Falle notwendiger Änderungen vorhandener Netzanschlüsse.

3.6 Die Beantragung der Messeinrichtungen für die Solaranlage ist nicht im Leistungsumfang enthalten. Dies gilt auch im Falle eines notwendigen Austausches vorhandener Messeinrichtungen.

3.7 Weitere, für den Betrieb der Solaranlage ggf. erforderliche Komponenten, die nicht im Leistungsumfang des Vertrages aufgeführt sind, wie bspw. Anschlusspunkt Zählerplatz Feld („APZ Feld“) zur Übertragung von Messdaten oder ein Austausch von Wandleranlagen etc., sind nicht im Leistungsumfang enthalten.

3.8 Die Registrierung der Solaranlage beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist nicht im Leistungsumfang enthalten.

 

 

4 Modellrechnungen

 

4.1 Bitte beachten Sie, dass die tatsächliche Leistung einer Solaranlage (z.B. aufgrund von Schwankungen des Wetters, Ablagerungen auf den Modulen, Wirkungsgrade von Modulen und Wechselrichtern) von den Ergebnissen in Modellrechnungen abweichen kann.

4.2 Etwaige im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung erstellte Modellrechnungen über die Leistung der Solaranlage (zu erwartender Jahresertrag etc.) stellen daher weder eine Aussage der Pfalzwerke über die Beschaffenheit der Solaranlage i.S.v. § 434 BGB oder § 633 BGB noch eine Garantie i.S.v. § 443 BGB oder eine sonstige Garantie dar.

 

5 Mitwirkungspflichten Kunden*innen

 

5.1 Für die Dauer der Ausführung der Arbeiten müssen Sie der Pfalzwerke ausreichend geschützte Flächen für die Lagerung der Komponenten der Solaranlage nebst Montagematerialien („Materialien“) bereitstellen.

5.2 Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die während der Durchführung der Arbeiten bei Ihnen gelagerten Materialien nicht durch Dritte beschädigt oder gestohlen werden oder sonst abhandenkommen (siehe auch Haftung Ziffer 10.5).

5.3 Sie müssen die Ihrerseits erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Arbeiten innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen ohne Unterbrechung durchgeführt und ungehinderte Zugänge zur Anlage ermöglicht werden können.

5.4 Sie haben u.a. alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen (u.a. öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Genehmigungen von den zuständigen Behörden und von angrenzenden Eigentümern) sowie alle notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen einzuhalten, die zum Betrieb von Solaranlagen und den dazugehörigen Komponenten zu beachten sind,
wie u.a. die Einhaltung von Lärmschutz- oder Abstandsregelungen. Pfalzwerke übernimmt insofern keinerlei Verpflichtungen, es sei denn, dass dies explizit schriftlich vereinbart und gesondert vergütet worden ist.

5.5 Kunden*innen haben alle Vorgaben der Netzbetreiber, die sie zur Erreichung einer TAB-Konformität als notwendig erachten, zu beachten, und die hierdurch entstehenden Kosten und Mehraufwendungen zu tragen.

5.6 Kunden*innen haben alle Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die im Rahmen von Planungsarbeiten, der technischen Projektumsetzung sowie für etwaige Zertifizierungen notwendig sind und deren Zurverfügungstellung nicht explizit von Pfalzwerke übernommen worden ist.

 

6 Termine

 

Angegebene Termine geben lediglich Auskünfte über die geplanten Liefer- bzw. Montagzeiträume; sie orientieren sich u.a. an den Angaben der jeweiligen Behörden, Herstellern sowie Netzbetreiber, sodass u.a. netzbetreiber-/herstellerseitige Verzögerungen nicht auszuschließen sind. Die Pfalzwerke wird die Liefer- bzw. Montagetermine mit Ihnen abstimmen

 

7 Zahlungsbedingungen

 

7.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Rechnungslegung bei Kaufverträgen nach Lieferung, bei Werkverträgen nach Abnahme und bei allen sonstigen Vertragsverhältnissen nach Erbringung der jeweiligen (Teil-)Leistungen. Pfalzwerke darf von Kunden*innen verlangen, teilweise abgeschlossene oder selbständig funktionsfähige Teile der Leistung (wie bspw. Lieferung und DC-Montage der PV-Anlage) gesondert abzunehmen („Teilabnahmen“). Nach erfolgter Teilabnahme ist Pfalzwerke berechtigt, die auf die abgenommenen Leistungen entfallenden Teile der Vergütung in Rechnung zu stellen.

7.2 Rechnungen sind binnen 14 Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum, ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.3 Zahlungen sind per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto der Pfalzwerke vorzunehmen.

7.4 Das Recht von Pfalzwerke, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (u.a. § 632a BGB) Abschlagszahlungen zu verlangen, bleibt unberührt.

7.5 Pfalzwerke ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu stellen, insbesondere per E-Mail.

7.6 Kommen die Kunden*innen mit Zahlungen in Verzug, so kann Pfalzwerke Verzugszinsen in der ggfs. vereinbarten, ansonsten in der gesetzlichen Höhe verlangen. Das Recht von Pfalzwerke, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einen weitergehenden Schaden sowie sonstige gesetzliche Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

 

8 Eigentumsvorbehalt und Geistiges Eigentum

 

8.1 Die Pfalzwerke behält sich an den gelieferten bzw. gelieferten und montierten Komponenten der Solaranlage das Eigentum vor bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Gesamtpreises (inkl. USt.) und der Ihnen gegenüber gelten gemachten Aufwendungen und Zinsen im Falle des Zahlungsverzugs.

8.2 Solange das Eigentum nicht auf die Kunden*innen übergegangen ist, sind diese nicht berechtigt die Solaranlage bzw. die Komponenten zu veräußern und/oder anderweitig rechtlich zu belasten.

8.3 Sämtliche an den PV-Anlagen, den Geräten, Produkt-/Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen, Produktdokumentationen, Fotos und dergleichen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums stehen ausschließlich Pfalzwerke oder einem sonstigen Rechteinhaber zu. Den Kunden*innen werden hieran keinerlei Rechte eingeräumt.

 

 

9 Mängelrechte

 

9.1 Pfalzwerke haftet gegenüber Kunden*innen für Sach- und Rechtsmängel nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend oder individualvertraglich nichts anderes bestimmt bzw. schriftlich vereinbart worden ist.

9.2 Kunden*innen stehen bei etwaigen Sach-, Produkt- oder Rechtsmängeln verkaufter Produkte oder erbrachter Werkleistungen oder anderen (Dienst-)Leistungen alle nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Rechte zu, jedoch mit der Maßgabe, dass Kunden*innen Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur insoweit verlangen können, als eine Haftung nach Ziffer 10 gegeben ist.

9.3 Kunden*innen sind nicht berechtigt, Mängel im Rahmen der Selbstvornahme zu beseitigen.

 

 

10 Haftung der Pfalzwerke und Verjährung

 

10.1 Pfalzwerke haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und im Fall einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso bleibt eine Haftung von Pfalzwerke nach dem Produkthaftungsgesetz von den nachstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. Im Fall einer vertraglich übernommenen Garantie haftet Pfalzwerke nach Maßgabe der Garantie und ergänzend nach den ggfs. anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 In Fällen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit haftet Pfalzwerke – soweit in 10.1 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf („Kardinalspflichten“), auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung von Pfalzwerke nach Satz 1 ist beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von Pfalzwerke, vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 10.1, ausgeschlossen.

10.3 Die Pfalzwerke haftet nicht für Schäden, die auf der mangelnden Eignung (einschl. Materialschwächen, Konstruktionsfehler, unzureichende Statik) der baulichen Anlage beruhen, auf bzw. an der die Solaranlage angebracht werden soll. Dasselbe gilt für bereits im Vorfeld installierte Anlagen und Komponenten, ganz gleich ob diese durch Kunden*innen und/oder von Dritten installiert bzw. gebaut worden sind.

10.4 Die Pfalzwerke haftet nicht für von Ihnen oder Dritten beschädigte oder gestohlene Komponenten der Solaranlage und Montagematerialien, die während der Ausführung der Montagearbeiten oder im Rahmen der Erbringung von allen anderen vertraglichen Leistungen bei Ihnen gelagert werden. Dritte in diesem Sinne sind nicht die gesetzlichen Vertreter der Pfalzwerke und Personen, derer sich die Pfalzwerke zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Es obliegt Ihnen für solche Risiken entsprechende Versicherungen abzuschließen.

10.5 Soweit nachfolgend oder individualvertraglich nichts anderes bestimmt bzw. schriftlich vereinbart worden ist, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten auch zugunsten von Organen, Angestellten und Gesellschaftern der Pfalzwerke.

10.7 Pfalzwerke darf ohne vorherige Zustimmung des Kunden Erfüllungsgehilfen einschalten oder eingeschaltete Erfüllungsgehilfen durch andere ersetzen, insbesondere zur Erfüllung von Pflichten zur Montage, Installation und Inbetriebnahme gelieferter PV-Anlagen und Geräte. Pfalzwerke haftet für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden im Rahmen der in diesen AGB oder in ggfs. getroffenen Sonderabreden geregelten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.

 

 

11 Herstellergarantien

 

11.1 Soweit den Komponenten der Solaranlage Erklärungen der Hersteller beigefügt sind, z.B. Garantien, handelt es sich um selbständige Verträge zwischen Ihnen und dem Hersteller. Rechte aus solchen (Garantie-)Verträgen müssen Sie direkt gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend machen.

11.2 Pfalzwerke wird grundsätzlich keinerlei Garantiezusagen gegenüber Kunden*innen vornehmen und auch keinerlei Garantien über die einzelnen Komponenten und/oder Leistungen zusprechen, es sei denn, dass hierüber gesonderte, schriftliche Vereinbarungen explizit geschlossen worden sind.

 

12 Widerrufsrecht (für Verbraucher*innen)

 

12.1 Zu Kaufverträgen (vgl. Ziffer 1.1):

  1. a) Verbraucher*innen haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Kaufvertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren bzw. (bei mehreren Waren) die letzten Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der PFALZWERKE AG, Wredestraße 35, 67059 Ludwigshafen, Tel. 0621/57057-2585, Fax 0621/57057-3388, Email info@pfalzwerke.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das dem Angebot beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, auch abrufbar unter https://pfalzwerke.de/widerruf/, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

    1. b) Folgen des Widerrufs: Wenn Sie den Kaufvertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf des Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren zurückerhalten haben oder bis Sie uns den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf des Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sofern die Waren mit der Post zurückgesandt werden können, tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Ist der Postversand nicht möglich, tragen wir die Kosten der Rücksendung der Waren.

     

    12.2 Zu Werkverträgen (vgl. Ziffer 1.1):

    1. a) Verbraucher*innen haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Werkvertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der PFALZWERKE AG, Wredestraße 35, 67059 Ludwigshafen, Tel. 0621/585-0, Fax 0621/585-2896, Email info@pfalzwerke.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, auch abrufbar unter https://pfalzwerke.de/widerruf/, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

      1. b) Folgen des Widerrufs: Wenn Sie den Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf des Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren zurückerhalten haben oder bis Sie uns den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf des Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sofern die Waren mit der Post zurückgesandt werden können, tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Ist der Postversand nicht möglich, tragen wir die Kosten der Rücksendung der Waren.

      1. c) HINWEIS / Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist:
      Haben Sie verlangt, dass Leistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, erlischt Ihr Widerrufsrecht, wenn die Pfalzwerke vor Ablauf der Widerrufsfrist die Leistungen vollständig erbracht hat. Sind die Leistungen teilweise erbracht worden, erlischt Ihr Widerrufsrecht teilweise. In diesem Fall haben Sie der Pfalzwerke die Leistungen zu zahlen, die bis zu dem Zeitpunkt erbracht worden sind, zu dem Sie die Pfalzwerke von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet haben. Für die erbrachten Leistungen ist, im Vergleich zum Gesamtumfang der im Werkvertrag vorgesehenen Leistungen, ein anteilsmäßig angemessener Betrag zu zahlen.

    13 Rücktrittsrecht

    13.1 Die Pfalzwerke räumt Ihnen das Recht ein, bis zum letzten Tag vor der vereinbarten Lieferung bzw. dem vereinbarten Montagetermin, gegen Zahlung einer Pauschale in Höhe von 20 % des zur Zeit der Rücktrittserklärung vereinbarten Gesamtpreises (zzgl. Umsatzsteuer), vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung bedarf der Textform.

    13.2 Es steht Ihnen frei der Pfalzwerke nachzuweisen, dass der Pfalzwerke durch Ihren Rücktritt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden als die Pauschale entstanden ist.

    13.3 Die gesetzlichen Rücktrittsrechte sowie das Widerrufsrecht für Verbraucher*innen bleiben vom vorstehenden Rücktrittsrecht unberührt.

     

     

    14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

    14.1 Bei Verträgen mit Verbraucher*innen ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Ort des Wohnsitzes oder, falls ein solcher nicht besteht, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des/der Verbraucher*in zur Zeit der Klageerhebung. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Ludwigshafen am Rhein.

    14.2 Bei Verträgen mit Unternehmer*innen ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Ludwigshafen am Rhein.

    14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

     

    15 Datenschutz

    Hinweise zum Datenschutz sind abrufbar unter: https://pfalzwerke.de/datenschutz/

     

     

    16 Sonderregelungen nur für Unternehmer*innen (gelten nicht für Verbraucher*innen)

    16.1 Bei notwendigen Anpassungen der Auftragsbestätigung, die bspw. auf einem Aufmaß oder auf einer Änderung des Leistungsumfanges basieren, gilt 2.3 mit der Maßgabe, dass Unternehmer*innen innerhalb von 10 Werktagen den Inhalt der Auftragsbestätigung zu überprüfen und nicht gewünschte Änderungen gegenüber Pfalzwerke anzuzeigen haben. Sollte innerhalb von 10 Werktagen keine Anzeige erfolgen, darf Pfalzwerke annehmen, dass die Anpassungen durch die Unternehmer*innen anerkannt werden.

    16.2 Im Rahmen von Vertragsleistungen für die technische Betriebsführung und Wartung (sog. O&M-Verträge) gilt 2.1-2.4 nur dann, wenn diese bzw. entsprechende Regelungen explizit durch Pfalzwerke im Angebotstext herangezogen werden.

    16.3 Bezüglich Punkt 9 („Mängelrechte“) gilt zusätzlich, dass Unternehmer*innen offensichtliche Mängel, unter kurzer Beschreibung dieser, binnen einer Frist von 10 Tagen, gerechnet ab (Teil-)Lieferung bzw. (Teil-)Abnahme bzw. (Teil-)Leistung, gegenüber der Pfalzwerke in Textform anzuzeigen haben, wobei die rechtzeitige Absendung für die Fristwahrung genügt. Sollte die Anzeige nicht oder nicht fristgemäß erfolgen, so gilt die (Teil-)Lieferung bzw. (Teil-)Abnahme bzw. (Teil-)Leistung als genehmigt und mangelfrei. Satz 1 und 2 gilt entsprechend bei Mängeln, die sich erst später zeigen, sodass Unternehmer*innen die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung machen müssen.

    16.4 Bezüglich Punkt 10 („Haftung der Pfalzwerke und Verjährung“) gilt gegenüber Unternehmer*innen, dass im Falle von sonstigen Schäden, die auf leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten beruhen, die Pfalzwerke insgesamt und maximal in Höhe des vereinbarten Gesamtpreises (ohne Umsatzsteuer) zu haften hat.

    16.5 Die Regelungen aus 13.1-13.2 finden in Vertragsverhältnissen zu Unternehmer*innen keine Anwendung.

     

    17 Sonstiges

    17.1 Pfalzwerke ist berechtigt, für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Unterlieferanten einzusetzen.
    17.2 Die Veröffentlichung unserer Angebote im Internet oder in Intranets (z.B. auf Homepages oder in sozialen Netzwerken wie Twitter, Facebook, Instagram und YouTube etc.) ist nicht gestattet.

    17.3 Die Marken und die Firmierung der Pfalzwerke dürfen nur insoweit genutzt werden, wie die Pfalzwerke hierzu jeweils ihre vorherige schriftliche Zustimmung erteilt hat.

    17.4 Sie können Ihre Forderungen mit Forderungen der Pfalzwerke aufrechnen, soweit Ihre Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

    17.5 Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform.

    17.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden an Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlich und rechtliche am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.

     

    18 Kontakt

    PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT

    Wredestraße 35

    67059 Ludwigshafen

    Telefon: +49 (0) 621 585-0

    Fax: +49 (0) 621 585-2896

    E-Mail: info@pfalzwerke.de

    Homepage: https://pfalzwerke.de

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